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   LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 2-09 S 48/15   

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https://dejure.org/2018,48907
LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 2-09 S 48/15 (https://dejure.org/2018,48907)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2-09 S 48/15 (https://dejure.org/2018,48907)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. April 2018 - 2-09 S 48/15 (https://dejure.org/2018,48907)
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  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH NJW 2004, 775; BGH NJW 2010, 2347 mwN).

    Eine analoge Anwendung hat der Bundesgerichtshof hingegen verneint im Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 2010, 2347 mwN).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 142, 66, 67; BGH NJW 2004, 775 mwN.) Weiterhin ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH NJW 2004, 775 mwN).

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH NJW 2004, 775; BGH NJW 2010, 2347 mwN).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 142, 66, 67; BGH NJW 2004, 775 mwN.) Weiterhin ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH NJW 2004, 775 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 3 Wx 140/05

    Entschädigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Pflanzen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
    So gibt es zwar Rechtsprechung und Literatur, die einen solchen Ersatzanspruch auch dann bejaht, wenn dem Eigentümer durch das Betreten oder die Benutzung eines Sondernutzungsbereiches ein Schaden entsteht (so OLG Düsseldorf, BeckRS 2005, 30365532; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 14, Rdnr.54, ablehnend hingegen Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage, 2017, § 14 WEG, Rdnr. 42; BayObLG ZWE 2003, 187), doch fehlt es hierzu bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung.
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 45/02

    Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
    So gibt es zwar Rechtsprechung und Literatur, die einen solchen Ersatzanspruch auch dann bejaht, wenn dem Eigentümer durch das Betreten oder die Benutzung eines Sondernutzungsbereiches ein Schaden entsteht (so OLG Düsseldorf, BeckRS 2005, 30365532; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 14, Rdnr.54, ablehnend hingegen Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage, 2017, § 14 WEG, Rdnr. 42; BayObLG ZWE 2003, 187), doch fehlt es hierzu bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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